§ 55 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Strafbehörde

§ 55.

(1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)