§ 55 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 55.

(1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei der Sortenzulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.

(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehörde aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

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