Mitteilung der Gesamtbeurteilung.
Rechtsmittel.
§ 55
(1) § 55.Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.
(2) Er hat das Recht, bei der Dienststelle seine Dienstbeschreibung einzusehen und diese abzuschreiben.
(3) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Beschriebene binnen zwei Wochen nach ihrer Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
(4) Je eine vom Vorsitzenden des Personalsenates eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist der Stelle, die zur Aufbewahrung eines Standesausweises berufen ist, zum Anschluß an den Standesausweis zu übermitteln.
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