§ 55 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Heiratsurkunde

§ 55

(1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

  1. 1. die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;
  2. 2. den Tag und den Ort der Eheschließung;
  3. 3. die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
  4. 4. die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;
  5. 5. namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;
  6. 6. das Datum der Ausstellung;
  7. 7. die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

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