Eignungsprüfung
§ 55
(1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
- 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 38 Abs. 3 sind anzuwenden.
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