Jugendliche Arbeitnehmer
§ 55
Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Jugendliche Arbeitnehmer
§ 55
Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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