§ 55
§. 55.Sofern der Notar die Partei nicht persönlich und dem Namen nach selbst kennt, ist ihm ihre Identität zu bestätigen
- 1. durch einen amtlichen, mit eigenhändiger Unterschrift oder einem Abbild der eigenhändigen Unterschrift versehenen Lichtbildausweis,
- 2. durch zwei ihm persönlich und dem Namen nach bekannte oder durch amtliche, mit eigenhändigen Unterschriften versehene Lichtbildausweise ausgewiesene Zeugen,
- 3. durch einen solcherart bekannten oder ausgewiesenen Zeugen und eine von der Partei vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden mit demjenigen, für den die Urkunde bestimmt ist, spricht, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben, oder
- 4. durch einen zugezogenen zweiten Notar.
(2) Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
- 1. noch nicht 18 Jahre alt,
- 2. am Akt beteiligt oder darin begünstigt oder
- 3. ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden, so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
Schlagworte
Körperbeschaffenheit
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015704
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