§ 55 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

§ 55

§ 55. Eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegt.

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