§ 55 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 55. Wolkensegelflüge

(1) Wolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Absätze durchgeführt werden.

(2) Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.

(3) Wolkensegelflüge sind nur innerhalb des Sichtbereiches des für den Segelflugbetrieb Verantwortlichen und nur dann zulässig, wenn der Pilot mit dieser Person durch Sprechfunk in Verbindung steht.

(4) In eine Wolke darf nur dann eingeflogen werden, wenn keine Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Luftfahrzeugen besteht und wenn der für den Segelflugbetrieb Verantwortliche dem Einflug zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sich kein anderes Segelflugzeug in dieser Wolke befindet.

(5) Wolkensegelflüge in überwachten Lufträumen oder innerhalb geschlossener Wolkendecken sind verboten.

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