Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 55.
(1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) - werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.
(2) Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände werden eingereiht:
- 1. In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß § 5 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung;
- 2. In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemein naturkundliche, berufs- und rechtskundliche Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung;
- 3. In die Lehrverpflichtungsgruppe 3: Leibesübungen, Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung;
- 4. In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer Unterricht.
(3) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12105515
alte Dokumentnummer
N6199115679J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)