§ 55 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs. 3, BGBl. Nr. 594/1981; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. VII, BGBl. Nr. 648/1989; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT XIV.

Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

§ 55.

(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach § 15 können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19), Blindenführzulage (§ 20), Hilflosenzulage (§§ 18a und 46a), Zuschuß (§§ 14 und 46b), Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) können weder verpfändet noch gepfändet werden.

(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.

(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes (§ 79) kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs. 3, BGBl. Nr. 594/1981; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. VII, BGBl. Nr. 648/1989; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

BGBl. Nr. 450/1985, Kleiderpauschale

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106007

alte Dokumentnummer

N6199119167J

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