§ 55 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Bestellung durch das Kartellgericht

§ 55

(1) § 55.Stirbt der Kartellbevollmächtigte oder wird er unfähig, die Vertretung der Kartellmitglieder fortzuführen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(2) Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe unter Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Entlohnung zu entscheiden.

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