§ 55 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

6. Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen Verfahrensbestimmungen

§ 55

(1) § 55.Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen, der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), sind für Studierende an Universitäten die Universitätsvertretungen zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an die Bundesvertretung als zweite und letzte Instanz zulässig. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 29 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an den anderen Bildungseinrichtungen die Bundesvertretung zuständig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister zulässig.

(4) Auf die Verfahren gemäß Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

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