§ 55 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 55.

Die Einzeichnung der Eintragungen ins Handels- und Genossenschaftsregister, die Führung der Beilagenbücher und Nachschlageregister, die Überwachung und Feststellung der gehörigen Veröffentlichung der Registereintragungen sowie die Besorgung aller anderen mit der Führung der Handels- und Genossenschaftsregister zusammenhängenden Kanzleigeschäfte (Ertheilung amtlicher Abschriften und Zeugnisse aus dem Register, Aufbewahrung der Registeracten) wird der Gerichtskanzlei zugewiesen.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

Siehe auch § 34 Abs. 1 Z 2 und § 136 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Registerakt, Registerführung, Handelsregister, Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000177

alte Dokumentnummer

N1189613535P

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