§. 55.
Die Einzeichnung der Eintragungen ins Handels- und Genossenschaftsregister, die Führung der Beilagenbücher und Nachschlageregister, die Überwachung und Feststellung der gehörigen Veröffentlichung der Registereintragungen sowie die Besorgung aller anderen mit der Führung der Handels- und Genossenschaftsregister zusammenhängenden Kanzleigeschäfte (Ertheilung amtlicher Abschriften und Zeugnisse aus dem Register, Aufbewahrung der Registeracten) wird der Gerichtskanzlei zugewiesen.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Siehe auch § 34 Abs. 1 Z 2 und § 136 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Registerakt, Registerführung, Handelsregister, Erteilung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000177
alte Dokumentnummer
N1189613535P
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