Besondere Bestimmungen für den Versand von Schlachtgeflügel
§ 55
Schlachtgeflügel muss
- 1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und
- 2. innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.
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