Neuerlassung von Zuteilungsbescheiden
§ 55.
Werden Zuteilungsbescheide gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5, 25 Abs. 5, 30 Abs. 4 oder 31 Abs. 7 durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionszertifikate, die sich aus § 17 Abs. 1 und 4 oder gemäß den Berechnungen auf Basis der §§ 22 bis 25 ergeben, mittels Bescheid zuzuteilen. Zertifikate, die bereits auf Grund der aufgehobenen Zuteilungsbescheide gemäß §§ 19 Abs. 1, 26 Abs. 1 oder 30 Abs. 4 gebucht wurden, sind nicht neuerlich zu buchen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132408
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