§ 55 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vorinformation

§ 55.

Die in Anlage 2 zu Anhang XVI des EWR-Abkommens genannten vergebenden Stellen haben nach Beginn eines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht bindende, nach Warenbereichen aufgeschlüsselte Bekanntmachung (Vorinformation) über alle Lieferaufträge, die sie in den folgenden zwölf Monaten zur Vergabe bringen wollen, zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 2, mindestens 750 000 ECU beträgt. Die Bekanntmachung ist so bald wie möglich nach Beginn eines Finanz- bzw. Haushaltsjahres dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Schlagworte

Finanzjahr

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154317

alte Dokumentnummer

N9199329125J

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