Vorinformation
§ 55.
Die in Anlage 2 zu Anhang XVI des EWR-Abkommens genannten vergebenden Stellen haben nach Beginn eines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht bindende, nach Warenbereichen aufgeschlüsselte Bekanntmachung (Vorinformation) über alle Lieferaufträge, die sie in den folgenden zwölf Monaten zur Vergabe bringen wollen, zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 2, mindestens 750 000 ECU beträgt. Die Bekanntmachung ist so bald wie möglich nach Beginn eines Finanz- bzw. Haushaltsjahres dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Schlagworte
Finanzjahr
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154317
alte Dokumentnummer
N9199329125J
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