§ 55 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 55.

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006074

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