Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 55.
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006074
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)