Passives Wahlrecht
§ 55.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
- 1. a) österreichische Staatsbürger sind oder
- b) Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und
- 2. am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 3. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und
- 4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
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