§ 55 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 55

(1) Die behördlichen Kontrollen der Badestellen nach § 9a des Bäderhygienegesetzes sind während der Badesaison in 14tägigen Intervallen durchzuführen. Die Probenentnahmen beginnen zwei Wochen vor Beginn der Badesaison.

(2) Ergeben mindestens über einen Zeitraum von zwei Jahren durchgeführte Kontrollen gemäß Abs. 1, daß die in § 8 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 bis 5 angeführten Anforderungen an die Wasserqualität von Badestellen wesentlich unterschritten wurden und ist kein Umstand hervorgekommen, der die Wasserqualität negativ beeinflußt haben könnte, kann das Intervall der Kontrollen nach Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf höchstens vier Wochen erstreckt werden. Die beabsichtigte Erstreckung des Intervalles der Kontrollen ist dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum Jahresende der vorangegangenen Badesaison mitzuteilen.

(3) Die Kontrollen der Badestellen umfassen:

  1. 1. Ortsbefund; dabei sind insbesondere folgende Parameter organoleptisch zu überprüfen:
  1. a) Färbung (anormale Änderung der Färbung),
  2. b) Mineralöle (Film, Geruch),
  3. c) Tenside (anhaltende Schaumbildung),
  4. d) Phenol (spezifischer Geruch),
  5. e) Schwimmende Gegenstände wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunststoff, Gummi oder sonstigen Stoffen, Bruch, Splitter, Teer-Rückstände,
  1. 2. Messungen vor Ort:
  1. a) pH-Wert,
  2. b) Sichttiefe,
  3. c) gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),
  1. 3. Entnahme der erforderlichen Wasserproben in sterilen Gebinden,
  2. 4. Untersuchungen der Wasserproben gemäß § 56 Abs. 3 bis 6,
  3. 5. Wasserhygienische Beurteilung gemäß § 56 Abs. 7 bis 9.

(4) Mit der Durchführung der Kontrollen hat die Bezirksverwaltungsbehörde eigene Organe oder eine bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalt zu beauftragen. Andere Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes darf die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann heranziehen, wenn eigene Organe oder bundesstaatlich bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten die Kontrollen nicht durchführen können.

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