§ 55 Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

V. HAUPTSTÜCK SCHLUSSBESTIMMUNGEN Ausnahmen

§ 55.

(1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft zuständig ist.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen wenigstens ebenso wirksam verhütet wird.

(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann bei Rettungswerken, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006304

Dokumentnummer

NOR40005008

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