VIII. Bereich des Staatsamtes für soziale Verwaltung.
Arbeitsämter.
§ 55.
Die Gauarbeitsämter bleiben als Landesarbeitsämter, die Arbeitsämter als solche bestehen. Sitz und Sprengel werden durch Verordnung des Staatsamtes bestimmt.
Zur Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und zur
Festsetzung ihrer Sprengel vgl. V, BGBl. Nr. 508/1976.
Schlagworte
Arbeitsamt, Gauarbeitsamt, Landesarbeitsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003441
alte Dokumentnummer
N1194516441S
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