Übergangsbestimmungen
§ 55.
Personen, denen zum 31. Dezember 1993 eine Fahrpreisermäßigung auf Grund von § 48 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1990 eingeräumt war, zählen bis zum 31. Dezember 1994 zum berechtigten Personenkreis des § 48, sofern nicht eine Untersuchung vor diesem Zeitpunkt ergibt, daß die Voraussetzungen des § 48 Z 1 nicht vorliegen.
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