§ 557 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

d) wenn einige mit Theilen, andere ohne Theile eingesetzt sind.

§ 557

Wird unter mehrern eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Theil (z. B. ein Drittheil, ein Sechstheil), andern aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen Nachlaß zu gleichen Theilen.

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