§ 555 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 555

(1) Ist der Verpflichtete schon vor Bewilligung der Exekution gestorben, so hat der Vollstrecker den Vollzugsauftrag mit Bericht zurückzulegen.

(2) Ist der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution gestorben, so darf die Exekution -vorbehaltlich der Bestimmung des § 34 Abs. 2 EO. - nur vollzogen oder fortgesetzt werden, wenn dem Gericht oder dem Vollstrecker der Nachweis erbracht wird, daß zum Nachlasse des Verpflichteten eine Erbserklärung abgegeben und zu Gericht angenommen wurde oder daß zur Vertretung des Nachlasses ein Kurator bestellt worden ist.

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