§ 554 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 554

Exekution in öffentlichen Gebäuden, gegen Verkehrsanstalten und gegen Exterritoriale.

(1) Soll eine Vollstreckungshandlung in einem öffentlichen Gebäude stattfinden, so hat der Vollstrecker vor dem Vollzug dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter hievon Mitteilung zu machen.

(2) Bei einer Exekution im das Eigentum einer ordentlichen Verkehrsanstalt hat das Exekutionsgericht die Aufsichtsbehörde zu ersuchen, daß sie zur Vollstreckungshandlung einen Vertreter entsendet, der die im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen der Vollstreckungshandlung zu bezeichnen hat (§ 28 EO.).

(3) Für Vollzugshandlungen gegen exterritoriale Personen und in der Wohnung exterritorialer Personen gelten die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses.

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