§ 552
Vollzug auf Anmelden (Anm.: gegenstandslos) und unter
Beteiligung.
(1) Soweit es überhaupt zulässig ist, kann die betreibende Partei schon im Exekutionsantrage verlangen, daß der Vollzug unter ihrer Beteiligung vorgenommen wird. Dies ist auf dem Akt durch die Buchstaben B (Beteiligung) ersichtlich zu machen (Stampiglienaufdruck) und bei Ausführung des Vollzugsauftrages zu beachten.
(2) Wird der neuerliche Vollzug bewilligt, so ist der Akt neuerlich in das Vollzugsbuch einzutragen.
(3) Dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, sind Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Auf Antrag ist ihm auch der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zu bezeichnen, der mit dem Vollzug betraut ist. Findet sich der Gläubiger zur bestimmten Zeit nicht ein, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen.
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