§ 551 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 551.

Wird in einer schriftlich angebrachten Klage die Erlassung des Zahlungsauftrages gegen mehrere Beklagte beantragt, so kann diesem Antrage nur in Ansehung derjenigen Beklagten Folge gegeben werden, für welche mit Abschriften aller Beilagen versehene Exemplare der Klageschrift vorgelegt werden. Hiebei ist die Reihenfolge maßgebend, in welcher die Beklagten in der Klage genannt sind.

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