§ 551 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1970

§ 551

(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte “zum Vollzuge" anzuordnen (notwendige Weisung - § 131 Z 2). In der Übergabe des Aktes liegt der Auftrag, alle in den Befugnissen des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) liegenden, zur Durchführung des Beschlusses notwendigen Amtshandlungen vorzunehmen (Vollzugsauftrag). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.

(2) Die Vollzugsaufträge sind in der Vollzugsabteilung sofort in das nach GeoForm. Nr. 128 zu führende Vollzugsbuch einzutragen und vom Leiter der Vollzugsabteilung den zur Verfügung stehenden Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) (§ 40 Abs. 1 und 3), zuzuteilen. Soll der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) erst nach dem Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses tätig werden, so ist der Akt dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) erst zuzuteilen, bis die Sicherheit oder der Vorschuß erlegt ist. Für die Zuteilung der Liegenschaftsschätzungen an die Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (§ 40 Abs. 2) hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Wenn in einer Sache mehrere nicht gleichzeitig durchzuführende Vollzugsaufträge ergehen, ist jeder Auftrag in das Vollzugsbuch besonders einzutragen. Ebenso ist eine besondere Eintragung zu machen, wenn nach Vorlage des Pfändungsprotokolls an den Richter der Akt zur Durchführung des Verkaufes in die Vollzugsabteilung zurückgelangt.

(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen; doch werden nur die ersterwähnten Fälle unter neuen Postzahlen in das Vollzugsbuch eingetragen.

(5) Wenn der Vollstreckungsdienst nicht von der Vollzugsabteilung, sondern von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird, sind in das Vollzugsbuch nicht die vom Richter erlassenen Vollzugsaufträge, sondern erst die den Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Akten einzutragen. Vollzugsaufträge, die erst nach Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses auszuführen sind, werden in diesem Falle, insbesondere wegen der Frist zur Rücklegung nach § 552, durch den Geschäftskalender oder das Fristenfach (§ 528 Abs. 3) überwacht.

(6) Wenn in einer Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) eine größere Zahl von Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) beschäftigt wird, ist an Stelle des Vollzugsbuches ein Zuteilbuch nach GeoForm. Nr. 129 zu führen, in dem jeweils die an einem Tage je einem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Vollzugsaufträge in einer besonderen Gruppe zusammengefaßt werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

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