§ 550
(1) Die Exekutionsbewilligungen einschließlich der Zahlungs- und Leistungsverbote (§§ 294, 325, 331 EO.) sind den Parteien und sonstigen Beteiligten (Drittschuldnern) grundsätzlich durch das Exekutionsgericht zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat das Bewilligungsgericht herzustellen. Wenn einzelne Ausfertigungen fehlen, können sie durch amtliche Abschriften ersetzt werden, die das Exekutionsgericht herstellt.
(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß einzelne Gerichte bei Bewilligung der Exekution auf bewegliche Sachen auch den für die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den betreibenden Gläubiger erforderlichen Rückscheinumschlag herstellen, wenn ein bestimmtes Gericht Exekutionsgericht ist. In diesem Falle hat das Exekutionsgericht den anderen Gerichten einen entsprechenden Vorrat seiner Briefumschläge zur Verfügung zu stellen.
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