§ 54j ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 54j

§ 54j. Der Vorsitzende der Kommission hat jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden Jahres dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die Tätigkeit der Kommission im abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten.

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