§ 54h ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 54h

§ 54h. Die Kommission hat je eine Ausfertigung ihrer Entscheidungen nach § 54a Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

  1. 1. dem nach § 4 Abs. 5 zuständigen Landeshauptmann und
  2. 2. dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.

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