§ 54h
§ 54h. Die Kommission hat je eine Ausfertigung ihrer Entscheidungen nach § 54a Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft
- 1. dem nach § 4 Abs. 5 zuständigen Landeshauptmann und
- 2. dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.
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