§ 54g ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 54g

§ 54g. Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der weiteren Mitglieder, sowie über die Einladungen zu den Kommissionssitzungen zu treffen sind.

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