§ 54f ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 54f

(1) § 54f.Die Kommission hat das AVG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Kommission entscheidet in oberster Instanz. Gegen ihre Bescheide ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung der Kommission nach § 54a Abs. 2 erforderlich ist.

(4) Alle Behörden und Ämter haben der Kommission die von ihr verlangten, für die Entscheidung nach § 54a Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.

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