§ 54e ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 54e

(1) § 54e.Der Senatsvorsitzende hat Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Über die Ansprüche nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium für Inneres.

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