§ 54d ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 54d

(1) § 54d.Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Senatsmitgliedern erforderlich.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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