§ 54d
§ 54d. § 51c des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsassistenten, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden.
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§ 54d
§ 54d. § 51c des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsassistenten, der eine der aufgezählten akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden.
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