§ 54c VStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

§ 54c

Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)