§ 54c
Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässig.
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Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässig.
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