Kollegiengeldabgeltung
§ 54c
§ 54c. Vertragsassistenten, die zu einer verantwortlichen Mitarbeit bei Pflichtlehrveranstaltungen herangezogen werden, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 8 beziehungsweise des § 51a Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956.
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