§ 54c K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2024

§ 54c
Beteiligung von Umweltorganisationen

(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß

  1. 1. § 52 Abs. 1 und 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft, das sind Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt oder auf die in den Art. 1 bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird;
  2. 2. § 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3 sowie § 54a Abs. 2 und
  3. 3. § 68 Abs. 2 und 3, soweit dies die in Anhang IV der FFH-Richtlinie bzw. Anhang IV der Vogelschutzrichtlinie genannten Fang- und Tötungsmittel betrifft,

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.

(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.

25.09.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)