§ 54a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2001

Fachkoordinator

§ 54a.

(1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:

  1. a) an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;
  2. b) an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.

(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:

  1. a) an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;
  2. b) an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40019422

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