§ 54a NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

§ 54a.

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach dem § 54 mit Ausnahme dessen Abs. 3 erster Satz, nach § 55 mit Ausnahme dessen Abs. 6 lit. c sublit. bb, und nach § 56 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.

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