§ 54a KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.1983

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 54a.

(1) Hat ein Landesinvalidenamt Zusatzrente, Elternrente oder eine sonstige vom Einkommen (§ 13) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Pension oder Rente aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Pensions- oder Rentenanfalles ergibt, wenn das Landesinvalidenamt innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensions- oder Rentenbeträge wirksam.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetze beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das zuständige Landesinvalidenamt von der Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Landesinvalidenamt hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 543/1983)

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Pensionsanfall, Pensionsbetrag, Pensionsfeststellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094346

alte Dokumentnummer

N6195711703A

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