Abschnitt IVa
Hochschullehrpersonen Gehalt
§ 54a.
(1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:
- 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,
- 2. in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,
- 3. in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.
(2) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40139617
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