§ 54 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufsichtsbehörde

§ 54.

(1) Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:

  1. 1. zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen;
  2. 2. gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben;
  3. 3. Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlußunfähig werden.

(3) Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in ihren Kammernachrichten zu verlautbaren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40152482

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