Automationsunterstützter Datenaustausch
§ 54.
(1) Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen können Anmeldungen und sonstige Anbringen an Zollbehörden durch automationsunterstützte Übermittlung von Datensätzen (Nachrichten) abgegeben und zollamtliche Bestätigungen und sonstige Erledigungen der Zollbehörden auf demselben Weg erlassen und bekanntgegeben werden (Datenaustausch).
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen,
- a) für welche Arten von Anbringen und Erledigungen der Datenaustausch zulässig ist und welche Arten des Datenaustausches (Datenübertragung, Übergabe von Datenträgern) für welche Arten von Anbringen und Erledigungen zu verwenden sind;
- b) wann im Datenaustausch im Hinblick auf die angewendete Art des Datenaustausches ein Anbringen als eingebracht zu gelten hat.
(3) Die Übermittlung von Anmeldungen und von sonstigen Anbringen im Datenaustausch bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete automationsunterstützte Verfahren die Richtigkeit der Übermittlung und der Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Begünstigte unterliegt der besonderen Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus § 26 ergibt. Die Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:
- a) welche Anmeldungen und sonstigen Anbringen Gegenstand des Datenaustausches sein können;
- b) Form und Inhalt der Anmeldungen und sonstigen Anbringen, wobei Abweichungen von der nach § 53 erlassenen Verordnung zulässig sind, soweit sich dies aus der angewendeten Art der Datenübertragung ergibt;
- c) die den Erfordernissen des bewilligten Datenaustausches entsprechende Abwicklung des Zollverfahrens über ein Zollamt oder auch über mehrere Zollämter im selben Fall;
- d) ob und inwieweit Unterlagen zum Anbringen im Weg eines automationsunterstützten Datenaustausches oder auf andere Weise mit dem Anbringen oder gesondert erfaßt und mit dem Anbringen verknüpft werden, welche anderen Unterlagen vom Anmelder oder vom Teilnehmer aufzubewahren sind und welche Unterlagen der Zollbehörde im Original oder in Kopie vorzulegen sind;
- e) ob nur eigene Anbringen oder auch solche, für die der Teilnehmer als Bevollmächtigter tätig wird, oder für die er bloß seine technischen Anlagen für den Datenaustausch zur Verfügung stellt, im Datenaustausch übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die zollamtliche Bestätigung oder sonstige Erledigung bekanntzugeben ist.
(4) Anmeldungen und sonstige Anbringen im Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen jedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Im Datenaustausch können Anmeldungen auch schon vor der Stellung der Waren abgegeben werden, sind jedoch bei der Stellung zu bestätigen; solche Anmeldungen gelten als zurückgezogen, wenn sie nicht spätestens am dritten auf die Abgabe folgenden Tag bestätigt werden oder wenn vor der Bestätigung eine Änderung der für die Abfertigung maßgebenden Rechtsvorschriften eintritt. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Abs. 3 haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Zölle vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung des Bundesrechenamtes auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.
(5) Die Daten der im Datenaustausch bekanntgegebenen Erledigungen dürfen ohne Zustimmung des Zollamtes nicht verändert werden. Durch den Teilnehmer am Datenaustausch hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als vom Zollamt ausgestellt schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(6) Wenn die übermittelten Daten wiederholt automationsunterstützt nicht ausgewertet werden können oder diese Daten mit den ausgedruckten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Datenaustausch unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilungen an kann die Bewilligung nach Abs. 3 nicht angewendet werden. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen der Bewilligung ist vom Zollamt auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 dritter Satz nicht mehr gegeben sind, die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051762
alte Dokumentnummer
N3199222279J
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