Wartungsbetriebe
§ 54.
(1) Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen selbst Wartungsbetriebe führen, die keiner Konzession für das Luftfahrzeugmechanikergewerbe nach der Gewerbeordnung 1973 bedürfen (Wartungshilfsbetriebe), ist eine Betriebsaufnahmebewilligung erforderlich. In dieser ist genau zu bezeichnen,
- 1. welche Wartungsarbeiten im Sinne des § 48 durchgeführt und
- 2. welche Arten und Typen von Zivilluftfahrzeugen, welche Arten und Typen des in diese eingebauten Zivilluftfahrtgerätes und welche Arten von zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät gewartet werden dürfen.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 hat die Luftfahrtbehörde eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Ist für die Erteilung der Bewilligung (gemäß Luftfahrtgesetz) der Bundesminister für Verkehr oder der Landeshauptmann zuständig, so ist eine Stellungnahme vom Bundesamt für Zivilluftfahrt einzuholen. Bei der mündlichen Verhandlung ist anhand von vorzulegenden Unterlagen über die Betriebsorganisation und anhand der Wartungshandbücher (§ 51) bzw. des Wartungsbetriebshandbuches (§ 52) zu prüfen, inwieweit der beantragte Wartungsbetrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
- 1. das erforderliche, geeignete Personal zur Verfügung steht;
- 2. das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Ausübung der praktischen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse gewährleistet;
- 3. das Verfahren, welches die Einhaltung der Wartungsvorschriften (Kontrollorganisation) gewährleisten soll, und das Prüfungsverfahren (technische Qualitätskontrolle) ausreichend erscheinen;
- 4. die Evidenthaltung und Ergänzung der in den Wartungshandbüchern befindlichen technischen Unterlagen und die laufende Analyse über die Wirksamkeit der Wartungs- und Überwachungsverfahren und über die Mängelbehebung ordnungsgemäß durchgeführt werden können;
- 5. gewährleistet erscheint, daß die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Meldungen an die Luftfahrtbehörden erstattet werden;
- 6. die erforderlichen Werkzeuge und Meßeinrichtungen zur Verfügung stehen;
- 7. die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;
- 8. die Lagerräume geeignet sind und den Bauvorschriften entsprechendes Material (Rohmaterial, Halbfabrikate usw.) vorhanden ist;
- 9. gewährleistet erscheint, daß das Personal mit den im Rahmen der Betriebsorganisation zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren laufend vertraut gemacht wird.
(4) Wartungshilfsbetriebe haben einen verantwortlichen Technischen Leiter sowie erforderlichenfalls seinen Stellvertreter und Kontrollwarte (§ 53 Abs. 4) zu bestellen, welche die Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von qualifizierten Wartungsarbeiten nachweisen müssen. Diese Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Technische Leiter von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im § 49 Abs. 8 bezeichneten Luftfahrzeuge verwenden, gelten diese Anforderungen nicht.
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist schriftlich zu erteilen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der gemäß Abs. 3 und 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
(6) Gewerblichen Herstellungs- oder Wartungsbetrieben ist - im Hinblick auf die im § 40 Abs. 4 vorgesehene Nachprüfungsdispens - auf Antrag vom Bundesministerium für Verkehr im gegebenen Fall zu bescheinigen, daß sie den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 entsprechen. Gleichfalls sinngemäß anzuwenden sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 bis 5.
Schlagworte
Wartungsverfahren, Herstellungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011568
Dokumentnummer
NOR12149372
alte Dokumentnummer
N9198313412L
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