§ 54 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Ausbildungsbezeichnung

§ 54

(1) § 54.Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, dürfen nach der Berufsbezeichnung gemäß § 5 in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anfügen.

(2) Eine Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Führen

  1. 1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Ausbildungsbezeichnung oder
  2. 2. der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen

    ist verboten.

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