Ausbildungsbezeichnung
§ 54
(1) § 54.Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, dürfen nach der Berufsbezeichnung gemäß § 5 in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anfügen.
(2) Eine Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 nicht beeinträchtigt wird.
- 1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Ausbildungsbezeichnung oder
- 2. der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)