§ 54 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Mißtrauensvotum

§ 54

(1) § 54.Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung des Antrags abzustimmen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist frühestens zwei Monate nach Zulassung des Antrags zulässig. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.

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