§ 54 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

11. Abschnitt

Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei Allgemeines

§ 54.

(1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

(3) Die Bundesrechenzentrums GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 55 gegen Entgelt mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40119259

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